Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

1.1 Der Verein trägt den Namen Jugend- und Kulturförderverein Breisach.
Nach der erstrebten Eintragung in das Vereinsregister soll er den Zusatz e.V. tragen.
Sitz des Vereins ist Breisach.

1.2 Der Verein, mit sitz in Breisach, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1.3 Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugendhilfe sowie der Kunst und Kultur.

1.4 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Kinder- und Familienfreizeiten
sowie Kulturveranstaltungen.

 

§ 2 Zweck des Vereins 

2.1 Der Verein setzt sich zum Ziel und zur Aufgabe, die freie Jugendarbeit in der Stadt Breisach zu Fördern.

2.2 Zu diesem Zweck können Räume angemietet bzw. erworben werden.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Unverhältnismäßigkeit hohe Vergütung    begünstigt werden.

2.6 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein umfasst Jugendmitglieder und Mitglieder über 18 Jahre.

3.2 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

3.3 Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3.4 Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch Austritt. – Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen
3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

3.5 Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder haben Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht                       auszuüben.

4.2 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat seine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

4.3 Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen jährlich im Voraus zu    entrichten.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
    Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt. Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind einzeln Vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
  3.  Der erweiterte Vorstand
    Er besteht aus dem Vorstand und den von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Im zweijährigen Turnus (siehe Anhang) findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter   Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung indem Bekanntmachungsblatt „Breisacher Anzeiger“ erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

7.2 Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Die Entgegenahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
  2. Entlassung des gesamten Vorstandes.
  3. Wahl des Vorstandes
    Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die GEschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern
    Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  5. Jede Änderung der Satzung
  6. Entscheidungen über die eingereichten Anträge
  7. Auflösung des Vereins

7.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 10% mindestens aber 10 Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

7.4 Jede ordnungsgemäße anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

 

§ 8 Der erweiterte Vorstand 

8.1 Der erweiterte Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

8.2 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8.3 Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

8.4 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes üben wie die Mitglieder des Vorstandes ihre Ämter ehrenamtlich aus.

8.5 Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeiten seine Mitglieder von Fall zu Fall einen Kostenersatz zubilligen.

8.6 Die Mitglieder des Vorstande können für ihren Arbeits – oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 9 Satzungsänderung 

9.1 Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9.2 Ermächtigung: Satzungsänderung, die auf Anordnung des Finanzamtes oder des Registergerichts durchgeführt sind und den Gehalt der Satzung nicht ändern, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Diese sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 10 Haftung 
10.1 Der Verein haftet mur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag 255,65 € (siehe Anhang) für den Einzelfall nicht überschritten wird.
10.2 Verbindlichkeiten über 255,65 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes. Jedes Mitglied haftet für seine verursachten Schäden selbst.
§ 11 Vermögensverwertung bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Breisach zur Weitergabe an einen steuerbegünstigten Verein mit ähnlicher Zielsetzung.
Breisach, den 24.11.2019
Gez. Thea Blattmann, 1. Vorsitzende

 

 

 

 

 

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